Dienstag, 3. Oktober 2017


Zum 1. Juni 2017 traten einige Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Kraft. Sie betrafen weitgehend die Beleuchtung von Fahrräder. Eine Regelung betraf auch mich.

Aber erstmal zurück, fangen wir von vorne an.

Ein Fahrrad wird 1,4 m breit

Im Septmeber 2014 hatte ich ein Fahrrad verbreitert um bis zu 65 cm auf 1,4 m.
Ich nahm einen handelsüblichen Abstandshalter, sägte ihn durch und schraubte in die Lücke einen Kabelkanal. Das ganze war leicht und elastisch. Bei Bedarf konnte ich den Abstandhalter hochklappen.

Diese Konstruktion hielt andere Fahrzeuge, die mich überholen wollten, auf Abstand.
Gerichte gehen von 1,5 m Mindestabstand beim Ãœberholen aus. Der ADFC hat auf seiner Seite einige Hinweise und Urteile gesammelt.

Nach zwei Beinahe-Remplern von Kraftfahrern beim Überholvorgang hatte ich genug. Insbesondere wenn ich meinen Nachwuchs hinten dabei hatte. Und ganz besonders hatte ich die Nase voll, wenn der Überholer 10 m weiter in eine kleine Seitenstraße abbiegt. Da sind dann bereits zwei Sekunden warten zu viel.

Ist so ein Abstandshalter überhaupt erlaubt? Was die alte StVZO dazu sagte

Die StVZO hatte, soweit ich sie korrekt interpretieren konnte, keine Aussage gemacht, wie "breite" Fahrräder ausgestattet sein müssen. 
Es war lediglich die Rede davon, wieviele Rückstrahler mindestens an einem Rad vorhanden sein müssen. Was passiert, wenn ein Fahrrad 1,4 m breit ist, wie es beleuchtet sein muss, wo die Leuchten und Rückstrahler dann zu sitzen haben, dazu sagte die StVZO nichts was mich betraf.
In einigen Diskussionsforen trat die Meinung auf, Fahrräder seinen in diesem Falle wie Mofas anzusehen, für die es genauere Regelungen gab.

Ich war außerdem der Meinung, wer genug Abstand hält, kommt nicht mal in die Nähe des Abstandshalter. Es verbreiterte ein Fahrrad um 65 cm zur linken Seite hin. Wer also 1,5 m Abstand zur Lenkerspitze einhält, hat zum Abstandshalter immer noch einen Abstand von 85 cm.

Am Rande: es kam zwei mal vor, dass Ãœberholer den Abstandshalter gestreift haben. Sie fuhren weiter. Und ich war froh, dass der Abstand wenigstens 65 cm betrug.

Änderung in der StVZO ‒ Beleuchtung für breite Fahrräder

Die StVZO regelt unter anderem, welche Beleuchtung Fahrzeuge mit sich führen müssen.

Neu ist der Absatz 2 in § 67 "Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern" der StVZO:
Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, [...]
Da habe ich es nun, entweder:
  • ich muss die vorgeschriebene Beleuchtung anbringen, oder
  • das Fahrrad mit Abstandshalter ist 40 cm zu breit. 
Ich entschied mich vorerst für die letzte Variante. Ich kürze das "Fahrrad" etwas ein, damit es genau 1,00 m breit ist. Dafür kürze ich den Abstandshalter einfach etwas ein.

Sobald ich eine regelkonforme Beleuchtung für ein Fahrrad über 1,00 m habe, schreibe ich es.


Eine weitergehende Analyse der Änderungen der StVZO bietet die Seite Radverkehrspolitik.de